Mitarbeiterbeteiligungen
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Echte und virtuelle Mitarbeiterbeteiligungen bei GmbHs

In der heutigen Zeit ist das Anziehen und die langfristige Bindung von ausgezeichneten Mitarbeiter:innen eine der wichtigsten, aber auch schwierigsten Aufgaben von Unternehmen. Dies trifft für Start-Ups ebenso zu, wie für multinationale Unternehmen. Eine Möglichkeit diesen „War for Talent” für sich zu gewinnen, ist, die Mitarbeiter:innen am Unternehmen, und damit an dessen Erfolg, zu beteiligen. In der Praxis haben sich dabei vor allem zwei Instrumente etabliert:

  • Echte Mitarbeiterbeteiligungen (oder „Employee Stock Option Plans“ (ESOPs)) und
  • Virtuelle Mitarbeiterbeteiligungen (oder „Virtual Stock Option Plans“ (VSOPs) oder „Phantom Stock Option Plans“ (PSOPs))

ESOPs:

Durch ESOPs erhalten Mitarbeiter:innen eine echte Beteiligung am Unternehmen und damit auch eine Gesellschafterstellung. Eine solche kann durch Abtretung des Geschäftsanteils oder durch eine Kapitalerhöhung erlangt werden.

 

Als Gesellschafter:innen hätten Mitarbeiter:innen aber auch gesetzliche Einsichts- und Mitspracherechte. Oftmals ist dies jedoch nicht gewünscht, weil dadurch Entscheidungen verzögert oder blockiert werden könnten. Solche Konsequenzen können durch eine präzise ausgestaltete Treuhandkonstruktion vermieden werden. Dabei hält ein/e Gesellschafter:in die Geschäftsanteile treuhändig für die Mitarbeiter:innen und übt deren Gesellschafterrechte für diese aus.

 

Alternativ dazu können Mitarbeiter:innen auch Optionen auf Geschäftsanteile eingeräumt werden. Diese können zu einem vorher genau definierten Zeitpunkt (zB bei einem Exitevent) ausgeübt werden. Sowohl die Übertragung eines Geschäftsanteils als auch die bloße Einräumung einer Option müssen bei einer GmbH jedoch in Form eines Notariatsaktes abgeschlossen werden.

 

Im Regelfall ist diese Art der Mitarbeiterbeteiligung in der Aufsetzung und Administration komplexer und teurer. In unserer Praxis entscheiden sich Unternehmen daher häufig für VSOPs.

VSOPs:

Bei einem VSOP schließen Mitarbeiter:innen mit dem Unternehmen einen schuldrechtlichen Vertrag über eine Beteiligung am Unternehmen. Dabei erhalten die Mitarbeiter:innen keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung, und sind somit keine Gesellschafter des Unternehmens.

 

Ein solcher Vertrag hat den Vorteil, dass er grundsätzlich frei gestaltet und auf die spezifischen Wünsche angepasst werden kann. Üblicherweise partizipieren die Mitarbeiter:innen dabei im Falle eines Exitevents (zB Verkaufs oder IPOs) anteilig am Erfolg des Unternehmens. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass eine solche Gestaltung keinen Notariatsakt bedarf. Darüber hinaus muss auch keine Treuhandgestaltung gewählt werden, weil den Mitarbeiter:innen keine gesellschaftergleichen Rechte gewährt werden müssen, falls dies nicht gewünscht ist.

 

Aber auch bei dieser Variante müssen gewisse rechtliche Schranken beachtet werden, wie im nächsten Punkt ausgeführt wird.

Rechtliche Schranken:

Neben steuerlichen Aspekten muss vor allem auch das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot beachtet werden. Gemäß diesem, dürfen Arbeitgeber:innen, einzelne Mitarbeiter:innen ohne sachlichen Grund nicht schlechter als andere behandeln. Wir empfehlen daher, die Bedingungen für eine Gewährung von Mitarbeiterbeteiligungen klar zu definieren und den Anschein von sachfremder Benachteiligung zu vermeiden.

 

Gerade für Start-Ups ist darüber hinaus zu beachten, dass die Ausgabe von virtuellen Beteiligungen nur zusätzlich aber nicht anstatt von Entgelt ausgegeben werden dürfen. Virtuelle Beteiligungen sind Sachbezüge. Das kollektivvertraglich festgelegte (Mindest-)Entgelt muss jedoch als Geldleistung gezahlt werden. Wird dieses (Mindest-)Entgelt unterschritten führt dies zu einer Unterentlohnung iSd Lohn und Sozialdumpinggesetzes, was zu hohen Strafen führen kann.

Zusammenfassung:

Die Einführung eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms kann ein entscheidender Faktor für die Gewinnung und langfristige Motivation von Mitarbeiter:innen sein. Gerade weil immer mehr Unternehmen von dieser Option Gebrauch machen, könnten die Unternehmer, welche solche Vorteile nicht anbieten, als weniger attraktiv am Arbeitsmarkt betrachtet werden.

Bei der tatsächlichen Ausgestaltung eines solchen Programms gibt es einige wesentliche Faktoren zu berücksichtigen.

Tipps für die Einrichtung eines Programms für Mitarbeiterbeteiligungen:

  • Definieren Sie die Ziele für die Mitarbeiterbeteiligung: Was wollen Sie mit dem Angebot von Mitarbeiterbeteiligungen für Ihre Mitarbeiter erreichen?
  • Informieren Sie sich über die verschiedenen Optionen der Mitarbeiterbeteiligungen.
  • Bestimmen Sie Ihr Budget: Wie viel Geld können und wollen Sie für Mitarbeiterbeteiligungen bereitstellen?
  • Kommunizieren Sie Ihre Strategie: Vergewissern Sie sich, dass die Mitarbeiter wissen, welche Leistungen sie in Anspruch nehmen können und wie sie sich anmelden können.

Wir empfehlen Ihnen, die Beziehung von rechtlichen und steuerlichen Spezialisten, sodass Sie den gewünschten Erfolg erreichen und nicht teure Fehler machen.

Tiefenbacher Law ist auf die Ausgestaltung der verschiedensten Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen spezialisiert. Wir informieren und unterstützen Sie dabei gerne und, wenn gewünscht, verbinden wir Sie auch mit steuerlichen Spezialisten.

Lassen Sie uns gemeinsam die Weichen für Ihren Unternehmenserfolg stellen!