
Gründen ist am Anfang oft eine Übung in Knappheit: zu wenig Zeit, zu wenig Geld, zu viele Entscheidungen. Genau deshalb wird bei rechtlichen Themen gerne gespart. Das ist verständlich. Und manchmal ist es auch vernünftig.
Die kurze Antwort lautet: Nein, Gründer brauchen in Österreich nicht zwingend einen Anwalt. Eine GmbH oder FlexCo kann in einfachen Standardfällen auch ohne laufende anwaltliche Begleitung gegründet werden. Bei der vereinfachten elektronischen Einpersonen-Gründung über das USP kann die Gründung unter bestimmten Voraussetzungen sogar ohne Beiziehung einer Notarin oder eines Notars erfolgen. Dort entfallen sowohl die Notariatsaktpflicht als auch die Beglaubigung der Firmenbuchanmeldung.
Aber die wichtigere Frage ist nicht, ob man einen Anwalt braucht. Die wichtigere Frage ist: Ab welchem Punkt wird es teuer, keinen einzubinden?
Die eigentlichen Probleme beginnen selten bei der Eintragung. Sie beginnen später:
- wenn zwei Gründer nicht mehr dasselbe wollen,
- wenn einer früher aussteigt,
- wenn unklar ist, wem die Software gehört,
- wenn ein Investor in die Unterlagen schaut,
- wenn ein Minderheitsgesellschafter merkt, dass er beteiligt ist, aber kaum geschützt.
Kurzantwort
Nein. Gründer brauchen in Österreich nicht zwingend einen Anwalt.
Für einfache Standardfälle kann eine GmbH oder FlexCo auch ohne laufende anwaltliche Begleitung gegründet werden.
Aber man muss sauber trennen:
- Der Notar ist bei der klassischen Gründung einer GmbH oder FlexCo für den Gesellschaftsvertrag in Notariatsaktform grundsätzlich erforderlich. Bei der Mehrpersonen-Gründung ist das der Regelfall.
- Der Anwalt ist demgegenüber nicht zwingend vorgeschrieben. Er wird dort wichtig, wo nicht nur gegründet, sondern gestaltet werden soll.
- Für die vereinfachte eGründung einer Einpersonen-GmbH oder Einpersonen-FlexCo gibt es unter Voraussetzungen einen digitalen Weg ohne Notar über das USP.
Der kurze Gegensatz lautet also:
Der Notar macht die Gründung formwirksam. Der Anwalt macht sie interessengerecht.
Der häufigste Denkfehler: Notar und Anwalt werden verwechselt
Das sind zwei verschiedene Rollen.
Der Notar
Der Notar ist dort nötig, wo das Gesetz Form verlangt. Bei der GmbH und FlexCo betrifft das grundsätzlich den Gesellschaftsvertrag bzw. die Errichtungserklärung in Notariatsaktform. Bei mehreren Gründern ist das der typische Weg. Der Notar ist dabei unparteiisch. Er sorgt für die formell richtige Errichtung.
Der Anwalt
Der Anwalt ist nicht für die Form da.
Er ist für die Interessen da.
Er arbeitet nicht neutral zwischen allen Beteiligten. Er arbeitet aus Sicht seines Mandanten. Genau deshalb ist er für Gründer dort besonders wertvoll, wo Konflikte noch unsichtbar sind, aber schon angelegt werden:
- bei der Verteilung von Rechten,
- bei Machtfragen,
- bei Minderheitenschutz,
- bei Vesting,
- bei IP,
- bei Investorenfähigkeit.
Wer diese Rollen nicht trennt, erwartet vom falschen Berater die falsche Leistung.
Wann Gründer oft ohne Anwalt auskommen
Eine Gründung kann häufig ohne intensivere anwaltliche Begleitung funktionieren, wenn folgende Punkte zusammenkommen:
- Ein-Personen-Gründung
- keine Investoren
- keine Co-Founder
- keine individuellen Sonderrechte
- keine Mitarbeiterbeteiligung
- kein komplexes IP-Setup
- keine regulierte Branche
- keine außergewöhnlichen Finanzierungs- oder Exit-Pläne
In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, mit den vorhandenen Standardinformationen und Prozessen zu arbeiten. Die WKO stellt dafür einen aktuellen Gründungsleitfaden bereit; für bestimmte Einpersonen-Konstellationen ist auch die vereinfachte elektronische Gründung vorgesehen.
Das ist kein Mangel an Professionalität. Das ist Unternehmerdenken.
Wann ein Anwalt bei der Gründung wirklich sinnvoll ist
Wenn mehrere Gründer beteiligt sind
Sobald mehr als eine Person gründet, ändern sich die Risiken. Dann geht es nicht nur darum, dass gegründet wird, sondern wie die Macht, Verantwortung und wirtschaftliche Teilhabe verteilt werden.
Fragen, die zu Beginn gerne verdrängt werden, sind später oft die teuersten:
- Wer entscheidet was?
- Was passiert, wenn ein Gründer früher aussteigt?
- Was passiert bei Leistungsunterschieden?
- Was passiert bei Streit oder Pattsituationen?
- Was passiert, wenn Anteile verkauft werden sollen?
Viele Konflikte entstehen nicht wegen schlechter Absichten, sondern wegen fehlender Regeln.
Wenn Minderheitsgesellschafter geschützt werden sollen
Wer nur eine kleine Beteiligung hält, ist ohne besondere Regelungen oft rechtlich schwach positioniert. Dann stellt sich früh die Frage, ob Sonderrechte sinnvoll sind, etwa:
- Zustimmungsrechte
- Informationsrechte
- Mitverkaufsrechte
- Verwässerungsschutz
- Regeln zur Geschäftsführerbestellung
Das ist keine akademische Feinheit. Das ist Machtverteilung.
Wenn IP, Software oder Marken den Unternehmenswert tragen
Bei vielen jungen Unternehmen liegt der eigentliche Wert in Software, Marken, Daten, Know-how oder Kundenbeziehungen. Dann muss sauber geklärt sein, wem diese Rechte rechtlich zustehen und ob sie tatsächlich bei der Gesellschaft liegen.
Spätestens bei Investoren, Konflikten oder einem Exit wird aus einer ungeklärten IP-Situation ein echtes Problem.
Wenn Mitarbeiter beteiligt werden sollen
Sobald Mitarbeiterbeteiligungen ins Spiel kommen, reicht ein einfacher Standardvertrag meist nicht mehr. Dann greifen Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht und Steuerrecht ineinander.
Je nach Konstellation kommen echte Beteiligungen, VSOP-Modelle oder – bei der FlexCo – Unternehmenswert-Anteile in Betracht. Gerade die FlexCo wurde unter anderem geschaffen, um Beteiligungsstrukturen flexibler auszugestalten. Unternehmenswert-Anteile sind stimmrechtslos und können bis zu 24,99 % des Stammkapitals ausgegeben werden.
Wenn Investoren oder Finanzierungsrunden geplant sind
Sobald eine Gesellschaft investorenfähig werden soll, steigen die Anforderungen. Dann müssen Gründerdokumente, Beteiligungsverhältnisse, IP-Zuordnung und Entscheidungsstrukturen prüfbar und belastbar sein.
Schwache Gründungsunterlagen fallen in Due-Diligence-Prozessen schnell auf. Was am Anfang wie eine kleine Abkürzung wirkt, wird später oft zum Preisabschlag.
GmbH oder FlexCo?
Die FlexCo ist seit 2024 als flexible Kapitalgesellschaft verfügbar. Sie hat – wie die GmbH – ein Mindeststammkapital von 10.000 EUR, wobei 5.000 EUR bar einzuzahlen sind. Anders als die klassische GmbH erlaubt sie zusätzlich Unternehmenswert-Anteile ohne Stimmrecht; außerdem gelten für die Übertragung von Anteilen erleichterte Formerfordernisse.
Für Start-ups und wachstumsorientierte Gesellschaften kann die FlexCo deshalb besonders interessant sein, etwa wenn Beteiligungen differenzierter strukturiert oder Mitarbeiter beteiligt werden sollen.
Die GmbH bleibt trotzdem in vielen Fällen die richtige Wahl. Nicht jede Gründung braucht zusätzliche Flexibilität. Aber jede Gründung sollte bewusst entscheiden.
WKO, Bank, Notar, Steuerberater oder Anwalt – wer macht was?
Ein häufiger Irrtum ist die Annahme, eine einzige Stelle decke alle Gründungsfragen ab. In Wahrheit haben die Beteiligten unterschiedliche Rollen.
WKO
Die WKO ist für Erstorientierung, Gründungsfahrplan und Standardinformationen oft die beste erste Station. Sie stellt aktuelle Informationen zur GmbH, FlexCo und eGründung bereit.
Notar
Der Notar ist dort nötig, wo Formstrenge gilt. Bei der klassischen Mehrpersonen-Gründung ist das der Regelfall. Er wickelt unparteiisch und formal korrekt ab.
Anwalt
Der Anwalt ist nicht für die bloße Errichtung da, sondern für Schutz, Struktur und Strategie. Er wird relevant, wenn Interessen nicht deckungsgleich sind oder später nicht deckungsgleich bleiben werden.
Steuerberater
Der Steuerberater ist zentral für Rechtsformwahl aus steuerlicher Sicht, laufende Abgaben, Vergütungsmodelle und betriebswirtschaftliche Planung.
Wie läuft die Gründung typischerweise ab?
Der gesellschaftsrechtliche Gründungsvorgang umfasst im Regelfall folgende Schritte:
- Wahl der passenden Rechtsform, insbesondere GmbH oder FlexCo
- Abstimmung der Beteiligungs- und Governance-Struktur
- Erstellung der Gründungsdokumente
- Einzahlung der Stammeinlagen
- Firmenbuchanmeldung und Eintragung
- Ergänzende Umsetzung in angrenzenden Rechtsbereichen, etwa Gewerberecht, Steuerrecht, Datenschutz, Arbeitsrecht und IP
Bei der klassischen Gründung sind je nach Konstellation formgebundene Schritte einzuhalten. Bei der vereinfachten eGründung von Einpersonen-GmbH oder Einpersonen-FlexCo ist dagegen ein eigener elektronischer Ablauf über das USP vorgesehen.
Fazit
Gründer in Österreich brauchen nicht zwingend einen Anwalt. In einfachen Standardfällen kann eine GmbH oder FlexCo auch ohne laufende anwaltliche Begleitung gegründet werden. Das gilt vor allem bei standardisierten Einpersonen-Konstellationen und der vereinfachten eGründung über das USP.
Sobald aber mehrere Gründer, Beteiligungsfragen, Minderheitenschutz, IP, Mitarbeiterbeteiligungen oder Investoren ins Spiel kommen, wird anwaltliche Gestaltung regelmäßig sinnvoll. Nicht wegen der Formalität. Sondern wegen der Folgen.
Denn die teuersten Fehler entstehen selten dort, wo man gründet.
Sie entstehen dort, wo man am Anfang nicht genau genug war.
Sie gründen allein oder mit Co-Foundern?
Tiefenbacher Law berät bei GmbH- und FlexCo-Gründungen, Gesellschaftsverträgen, Syndikatsverträgen, Vesting-Regelungen, Minderheitenschutz, Mitarbeiterbeteiligungen und der Vorbereitung auf Finanzierungsrunden.
Ein Erstgespräch ist besonders sinnvoll, wenn:
- mehrere Gründer beteiligt sind,
- Rollen und Beteiligungsquoten noch nicht sauber verteilt sind,
- ein Syndikatsvertrag sinnvoll sein könnte,
- Vesting oder Leaver-Regeln gebraucht werden,
- ein Minderheitsgesellschafter geschützt werden soll,
- IP oder Software vor der Gründung entstanden ist,
- Investoren vorbereitet werden sollen.
Über den Autor

Mario Tiefenbacher LL.M. ist Rechtsanwalt in Wien mit Schwerpunkt Gesellschaftsrecht und M&A. Er begleitet Unternehmenstransaktionen im österreichischen Mittelstand auf Käufer- und Verkäuferseite. Seine Kanzlei Tiefenbacher Law wurde von Der Standard als Top-Kanzlei Österreichs 2026 (Gesellschaftsrecht / M&A) ausgezeichnet.