Asset Deal vs Share Deal in Österreich: Welche Struktur passt beim Unternehmenskauf?

Ein Unternehmenskauf scheitert selten an der Überschrift des Vertrags.
Er scheitert an der falschen Struktur darunter.
Wer zu spät fragt, ob ein Asset Deal oder Share Deal sinnvoller ist, verhandelt später oft nicht mehr über die beste Lösung, sondern nur noch über die Folgen einer zu spät getroffenen Entscheidung.
Denn diese Frage ist kein technisches Detail.
Sie entscheidet oft über Haftung, Kaufpreis, Steuern, Vollzug — und am Ende über die schlichte Frage, ob der Deal praktisch funktioniert.
Kurzantwort
Beim Share Deal kauft der Erwerber die Anteile an der Zielgesellschaft. Die Gesellschaft bleibt dieselbe. Nur die Gesellschafter wechseln. Deshalb bleiben laufende Verträge und bestehende Rechtsverhältnisse regelmäßig bei der Gesellschaft.
Beim Asset Deal werden dagegen einzelne Vermögenswerte, Rechte, Verträge oder Betriebsteile übertragen. Das wirkt auf den ersten Blick sauberer, weil der Käufer selektiver zugreifen kann. Aber genau dieser vermeintlich saubere Schnitt wird im österreichischen Recht begrenzt — vor allem durch § 38 UGB, § 1409 ABGB und bei Betriebsübergängen durch § 3 AVRAG.
Der einfache Merksatz lautet:
Der Share Deal ist oft geradliniger. Der Asset Deal ist oft selektiver. Beides hat seinen Preis.
Das Wichtigste in Kürze
- Share Deal: Der Käufer übernimmt die Zielgesellschaft mitsamt ihren bestehenden und potenziellen Belastungen.
- Asset Deal: Der Käufer kann gezielter auswählen, was übernommen werden soll; dieses „Cherry-Picking“ wird in Österreich aber durch zwingende Regeln begrenzt, insbesondere durch § 38 UGB, § 1409 ABGB und § 3 AVRAG.
- Timing: Die Strukturfrage sollte möglichst früh geklärt werden – bereits vor Beginn der ersten verbindlicheren Verhandlungsdokumente geklärt werden – also regelmäßig vor oder spätestens im Zuge von LOI, indikativem Angebot oder erster Vertragsfassung.
- Praxisregel: Wer die Strukturfrage zu spät stellt, verhandelt später oft über Symptome statt über die eigentliche wirtschaftliche Weichenstellung.
Die strategische Weichenstellung vor jeder M&A-Transaktion
Ein Unternehmenskauf beginnt nicht mit dem Kaufvertrag. Er beginnt mit einer Vorfrage: Was genau soll eigentlich übertragen werden?
Soll der Käufer die Gesellschaft als rechtliche Hülle mit allem, was darin steckt, übernehmen? Oder soll er nur bestimmte Vermögenswerte, Verträge und Betriebsteile erwerben?
Diese Entscheidung steht ganz am Anfang. Und sie ist selten neutral. Verkäufer wollen oft einen klaren Exit und möglichst wenig Nachlauf. Käufer wollen Risiken begrenzen, Verträge sichern, Mitarbeiterfragen sauber lösen und den Vollzug so bauen, dass er nicht an Details scheitert.
Darum ist die Strukturfrage keine Randbemerkung. Sie ist die erste Architekturentscheidung der gesamten Transaktion.
Wann fällt die Strukturentscheidung in der Praxis?
In der Praxis fällt die Entscheidung für Asset Deal oder Share Deal oft nicht erst im Kaufvertrag, sondern deutlich früher. Schon zu Beginn des Verkaufsprozesses wird häufig offengelegt, ob ein Share Deal oder Asset Deal verfolgt wird. Danach prägt diese Entscheidung die Due Diligence, den Umfang des Kaufgegenstands, den Vertragsentwurf und den Closing-Ablauf.
Was ist der Unterschied zwischen Asset Deal und Share Deal?
Share Deal
Beim Share Deal erwirbt der Käufer die Anteile an der Zielgesellschaft, etwa die Geschäftsanteile an einer GmbH. Die Gesellschaft bleibt als Rechtsträgerin bestehen; geändert wird nur die Gesellschafterstruktur.
Asset Deal
Beim Asset Deal erwirbt der Käufer einzelne Vermögenswerte, Rechte, Verträge oder Betriebsteile. Die Übertragung erfolgt also nicht auf Ebene der Beteiligung, sondern auf Ebene der einzelnen Assets oder des übertragenen Betriebs.
Vergleich auf einen Blick
| Thema | Share Deal | Asset Deal |
|---|---|---|
| Kaufgegenstand | Gesellschaftsanteile | Einzelne Vermögenswerte, Rechte, Verträge oder Betriebsteile |
| Rechtsträger | Bleibt unverändert bestehen | Übertragene Assets wechseln auf den Käufer |
| Verträge | Bleiben regelmäßig bei der Gesellschaft | Müssen häufig einzeln übertragen werden; oft mit Zustimmung Dritter, bei § 38 UGB aber differenziert zu prüfen |
| Historische Risiken | Bleiben in der Gesellschaft und treffen wirtschaftlich den Käufer | Können eher abgegrenzt werden, aber nicht schrankenlos |
| Arbeitnehmer | Arbeitsverhältnisse bleiben bei der Gesellschaft | Bei Betriebsübergang können Arbeitsverhältnisse automatisch übergehen |
| Steuerliche Logik | Häufig eher für Verkäufer attraktiv | Häufig eher für Käufer attraktiv, aber immer einzelfallabhängig |
| Vollzug | Oft operativ geradliniger | Meist strukturierungs- und umsetzungsintensiver |
Sie stehen vor einem Unternehmenskauf? In einem kostenfreien Erstgespräch klären wir, ob für Ihr Vorhaben eher ein Share Deal oder Asset Deal naheliegt – und welche rechtlichen und steuerlichen Themen früh adressiert werden sollten.
Für wen diese Frage besonders relevant ist
Dieser Beitrag ist besonders relevant für:
- Unternehmer, die einen Unternehmensverkauf vorbereiten
- Käufer, die eine GmbH oder einen Betriebsteil erwerben möchten
- Investoren bei Add-on-Akquisitionen
- Familienunternehmen in Nachfolgekonstellationen
Der Share Deal: Kauf der Gesellschaft
Beim Share Deal wird nicht die einzelne Maschine, das einzelne Vertragsverhältnis oder das einzelne Markenrecht verkauft. Verkauft wird die Gesellschaft über ihre Anteile.
Warum wird der Share Deal oft gewählt?
Der große Vorteil ist die Kontinuität. Die Gesellschaft bleibt identisch. Dadurch bleiben laufende Verträge, Geschäftsbeziehungen und Genehmigungen regelmäßig dort, wo sie sind: bei der Gesellschaft.
Das macht den Vollzug oft einfacher. Was bei einem Asset Deal einzeln übertragen, dokumentiert und abgestimmt werden muss, bleibt beim Share Deal vielfach in derselben rechtlichen Hülle.
Für Verkäufer ist der Share Deal häufig auch deshalb attraktiv, weil er einen klaren Exit auf Gesellschafterebene ermöglicht.
Wo liegt das Risiko?
Wer die Gesellschaft kauft, kauft nicht nur ihr operatives Geschäft, sondern auch ihre Geschichte. Dazu können gehören:
- steuerliche Altlasten
- anhängige oder drohende Rechtsstreitigkeiten
- Compliance-Verstöße
- umweltrechtliche Belastungen
- problematische Vertragskonstellationen
Darum ist beim Share Deal eine gründliche Legal, Tax und Financial Due Diligence regelmäßig zentral.
Was bedeutet das für den Kaufvertrag?
Je größer das Risiko historischer Belastungen, desto wichtiger werden:
- Garantien
- Freistellungen / Indemnities
- Kaufpreismechanismen
- Materiality- und Knowledge-Qualifikationen
- Haftungshöchstgrenzen und Verjährungsregeln
Ein guter SPA verteilt nicht nur den Kaufpreis. Er verteilt vor allem das Risiko.
Sonderthema Immobilien
Befinden sich Immobilien im Vermögen der Zielgesellschaft, können auch beim Share Deal grunderwerbsteuerliche Themen relevant werden. Das sollte nicht am Ende mitgedacht werden, sondern zu Beginn.
Der Asset Deal: Gezielter Erwerb einzelner Vermögenswerte oder Betriebsteile
Beim Asset Deal werden bestimmte Bestandteile eines Unternehmens übertragen: Maschinen, Warenlager, IP-Rechte, Kundenverträge, Geschäftseinheiten oder andere Vermögenswerte.
Warum wirkt der Asset Deal oft attraktiv?
Weil er auf den ersten Blick sauber aussieht. Der Käufer möchte das Gute behalten und das Schlechte zurücklassen. Genau darin liegt die Attraktivität: selektiv kaufen statt alles übernehmen.
Wo liegt die Schwierigkeit?
Der Asset Deal ist nicht einfach nur „kaufen, was man will“. Er ist rechtlich fragmentiert. Jedes Wirtschaftsgut folgt seinem eigenen Übertragungsmodus im Rahmen einer Einzelübertragung: Immobilien durch Grundbucheintragung, Forderungen durch Zession, bewegliche Sachen durch Übergabe, Verträge häufig durch gesonderte Übernahme – mit dem wichtigen Vorbehalt, dass § 38 UGB gesondert zu prüfen ist.
Mit anderen Worten: Der Asset Deal ist oft flexibler, aber selten einfacher.
Vertragsübernahme und Genehmigungen: Der praktische Engpass
Bestehende Verträge müssen beim Asset Deal in der Regel aktiv übernommen werden. Häufig bedarf das der Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners, etwa bei Miet-, Liefer- oder Dienstleistungsverträgen. In regulierten Branchen können zusätzlich behördliche Genehmigungen oder Konzessionen erforderlich sein. Genau deshalb ist eine gründliche Due Diligence aller relevanten Verträge und Genehmigungsvoraussetzungen so wichtig.
Der praktische Fehler liegt oft nicht im Vertragstext, sondern im Timing: Wenn man Zustimmungserfordernisse zu spät erkennt, wird aus einer guten Struktur plötzlich ein schlechter Vollzug.
Die wichtigsten österreichischen Haftungs- und Übergangsregeln beim Asset Deal
Der Asset Deal lebt von der Vorstellung, Risiken trennen zu können. Das stimmt – aber nur bis zu einem gewissen Punkt. Das österreichische Recht setzt dieser Trennung Grenzen.
§ 38 UGB – Übergang unternehmensbezogener Rechtsverhältnisse
Gemäß § 38 UGB tritt der Erwerber grundsätzlich in die unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse des Veräußerers ein, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Gläubiger haben dann drei Monate Zeit, der Übernahme ihres Vertragsverhältnisses zu widersprechen. Bleibt der Widerspruch aus, gilt das Rechtsverhältnis als auf den Erwerber übergegangen. Typische Beispiele sind Mietverträge für Betriebsstätten sowie Liefer- oder Kundenverträge.
Ebenso wichtig ist die zweite Ebene: Die Regelung ist dispositiv. Käufer und Verkäufer können also vereinbaren, dass bestimmte Altverbindlichkeiten oder Rechtsverhältnisse nicht übergehen. Gegenüber Dritten wirkt ein solcher Ausschluss aber nur, wenn er im Firmenbuch eingetragen, auf verkehrsübliche Weise bekannt gemacht oder dem Dritten vom Veräußerer oder Erwerber mitgeteilt wurde. Ein bloßer Satz im Kaufvertrag genügt dafür nicht.
Der praktische Merksatz lautet daher:
§ 38 UGB ist keine Klausel, die man am Ende schnell hineinschreibt. § 38 UGB ist ein Planungsthema.
§ 1409 ABGB – Gesetzliche Erwerberhaftung
Komplementär dazu greift § 1409 ABGB als zwingende Haftungsnorm ein. Demnach haftet der entgeltliche Erwerber eines Unternehmens oder Betriebs den Gläubigern für betriebsbezogene Verbindlichkeiten, die ihm bei Übergabe bekannt waren oder bekannt sein mussten. Diese Haftung besteht unabhängig von einer formellen Vertragsübernahme. Entgegenstehende Abreden zwischen Veräußerer und Erwerber wirken gegenüber Gläubigern nicht.
Wichtig ist auch die Eingrenzung: Für § 1409 ABGB reicht nicht jeder isolierte Einzelverkauf. Entscheidend ist, dass ein Betrieb oder eine wirtschaftliche Einheit übertragen wurde; reine Einzelverkäufe isolierter Aktiva sind im Regelfall nicht erfasst. Maßgeblich ist eine wirtschaftliche Betrachtung.
§ 3 AVRAG – Betriebsübergang und Arbeitsverhältnisse
Geht im Rahmen eines Asset Deals ein Betrieb oder Teilbetrieb über, können auch die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Mitarbeiter automatisch auf den Erwerber übergehen.
Gerade bei Asset Deals sollte man daher nicht nur auf Verträge und Steuern schauen. Man muss auch fragen: Geht hier wirtschaftlich ein Betrieb über?
Zusammenspiel von § 38 UGB und § 1409 ABGB
Hier liegt der Punkt, an dem viele Strukturen auf dem Papier sauber aussehen und in der Praxis trotzdem gefährlich werden.
§ 38 UGB und § 1409 ABGB greifen häufig nebeneinander. § 38 UGB betrifft den Eintritt in bestehende unternehmensbezogene Verträge und gibt Gläubigern ein Widerspruchsrecht. § 1409 ABGB kann daneben eine eigenständige Erwerberhaftung für Unternehmensschulden begründen. Das bedeutet: Selbst wenn die Übernahme bestimmter Altverbindlichkeiten vertraglich ausgeschlossen wird, kann der Erwerber unter den Voraussetzungen des § 1409 ABGB dennoch haften. Umgekehrt kann ein Gläubiger die Vertragsübernahme verhindern, ohne dass damit automatisch jede Haftung entfällt.
Der praktische Schluss daraus ist nüchtern:
Ein Kaufvertrag allein löst das Problem nicht. Man muss Vertragsübernahme, Publizität, Due Diligence und Haftungsarchitektur zusammen denken.
Typische Fehler bei der Strukturentscheidung
In der Praxis wiederholen sich bestimmte Fehler erstaunlich oft:
- Die Strukturfrage wird erst nach dem LOI ernsthaft geprüft.
- Zustimmungserfordernisse bei Schlüsselverträgen werden zu spät identifiziert.
- § 38 UGB wird auf „Firmenbuch oder nicht“ verkürzt, obwohl es in Wahrheit um Vertragsübergang, Widerspruchsrecht und Drittwirkung des Ausschlusses geht.
- § 1409 ABGB wird übersehen, obwohl gerade bei wirtschaftlicher Fortführung eine eigene Erwerberhaftung im Raum steht.
- Arbeitnehmerfragen werden erst kurz vor Closing adressiert.
- Beim Share Deal wird die Risikoverteilung im SPA zu schematisch geregelt.
Wann wird in der Praxis eher ein Share Deal gewählt?
Ein Share Deal wird häufig bevorzugt, wenn:
- das gesamte Unternehmen als laufende Einheit übernommen werden soll
- zentrale Vertragsverhältnisse nicht einzeln übertragen werden sollen oder können
- eine hohe Vollzugssicherheit wichtig ist
- regulatorische oder operative Kontinuität im Vordergrund steht
- wenn die Aufdeckung stiller Reserven vermieden werden soll
- der Verkäufer einen klaren Exit auf Gesellschafterebene anstrebt
Wann ist ein Asset Deal typischerweise sinnvoll?
Ein Asset Deal kann besonders sinnvoll sein, wenn:
- nur ein bestimmter Betriebsteil oder Geschäftsbereich übernommen werden soll
- problematische Altlasten möglichst abgegrenzt werden sollen
- der Käufer nur bestimmte Vermögenswerte oder Kundenbeziehungen übernehmen möchte
- Carve-out- oder Integrationsthemen im Vordergrund stehen
- die Struktur steuerlich oder finanzierungsseitig Vorteile verspricht
Wann sollte die Strukturfrage geklärt werden?
Möglichst früh. Idealerweise bereits vor Unterzeichnung eines LOI, Term Sheets oder einer Exklusivitätsvereinbarung.
Denn die Struktur beeinflusst regelmäßig:
- den Umfang der Due Diligence
- die steuerliche Analyse
- die Vertragsarchitektur
- die Vollzugsplanung
- und letztlich auch den Kaufpreis
Wer diese Frage zu spät stellt, verhandelt später nicht mehr über die beste Struktur, sondern über die Kosten der verspäteten Entscheidung.
Fazit: Asset Deal oder Share Deal?
Es gibt keine pauschal richtige Transaktionsstruktur.
Der Share Deal ist oft der geradlinigere Weg, wenn ein Unternehmen als Ganzes übernommen werden soll und operative Kontinuität im Vordergrund steht. Der Asset Deal bietet mehr Flexibilität bei der Auswahl des Kaufgegenstands, verlangt aber eine deutlich genauere Planung und wirft in Österreich eigene Haftungs-, Vertrags- und Arbeitnehmerfragen auf.
Gerade bei Asset Deals gilt: Wer glaubt, mit der richtigen Formulierung im Kaufvertrag sei alles erledigt, unterschätzt die Systematik des Gesetzes. § 38 UGB und § 1409 ABGB zeigen, dass das Recht an dieser Stelle nicht nur auf den Vertrag schaut, sondern auch auf Gläubigerschutz, wirtschaftliche Fortführung und Transparenz gegenüber Dritten.
Die richtige Struktur ergibt sich daher nicht aus einem Schlagwort, sondern aus einer sorgfältigen Abwägung von:
- wirtschaftlichem Zielbild
- Risikoallokation
- Steuerfolgen
- Vollzugssicherheit
- Integrationsfähigkeit
Stehen Sie vor einem Unternehmenskauf oder Unternehmensverkauf?
Wenn Sie vor einer konkreten Transaktion stehen und früh klären möchten, ob aus Käufer- oder Verkäuferperspektive eher ein Asset Deal oder Share Deal sinnvoll ist, lohnt sich eine strukturierte Ersteinschätzung meist schon vor dem LOI.
In einem ersten vertraulichen Gespräch lässt sich oft bereits klären,
- welche Struktur näherliegt,
- welche Punkte früh adressiert werden sollten,
- und wo die größten Risiken für Haftung, Kaufpreis und Vollzug liegen.
Häufige Fragen zu Asset Deal und Share Deal
Beim Share Deal erwirbt der Käufer die Gesellschaftsanteile an der Zielgesellschaft. Beim Asset Deal werden einzelne Vermögenswerte, Rechte, Verträge oder Betriebsteile übertragen.
Nicht uneingeschränkt. Viele Verträge müssen aktiv übernommen werden und bedürfen häufig der Zustimmung des Vertragspartners. Daneben ist zu prüfen, ob in bestimmten Situationen Verträge automatisch per Gesetz übergehen.
Nein. Ein Ausschluss wirkt gegenüber Dritten nur, wenn er im Firmenbuch eingetragen, verkehrsüblich bekannt gemacht oder dem betroffenen Dritten mitgeteilt wurde. Außerdem können Gläubiger der Übernahme ihres Vertragsverhältnisses binnen drei Monaten widersprechen.
Nein. Gerade § 1409 ABGB kann zu einer gesetzlichen Erwerberhaftung führen, wenn ein Unternehmen oder eine wirtschaftliche Einheit übertragen wurde und der Erwerber betriebsbezogene Verbindlichkeiten kannte oder kennen musste.
Soweit ein Betriebsübergang im Sinne des AVRAG vorliegt, können die betroffenen Arbeitsverhältnisse automatisch auf den Erwerber übergehen. Arbeitnehmerfragen sollten daher früh geprüft werden.
Idealerweise vor LOI oder Term Sheet. Die Strukturfrage beeinflusst regelmäßig die gesamte weitere Deal-Architektur.
Hinweis
Dieser Beitrag gibt einen kompakten Überblick über typische Strukturfragen bei M&A-Transaktionen in Österreich. Ob ein Asset Deal oder Share Deal im konkreten Fall sinnvoll ist, hängt stets von den tatsächlichen, rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen des Einzelfalls ab.
Wenn Sie vor einer konkreten Transaktion stehen und unsicher sind, welche Struktur die richtige ist: Sprechen Sie mich an. Die erste Einschätzung ist kostenfrei und unverbindlich.
Über den Autor

Mario Tiefenbacher LL.M. ist Rechtsanwalt in Wien mit Schwerpunkt Gesellschaftsrecht und M&A. Er begleitet Unternehmenstransaktionen im österreichischen Mittelstand auf Käufer- und Verkäuferseite. Seine Kanzlei Tiefenbacher Law wurde von Der Standard als Top-Kanzlei Österreichs 2026 (Gesellschaftsrecht / M&A) ausgezeichnet.